Laut dem geltenden Naturschutzgesetz (Landesgesetz vom 12. Mai 2010 , Nr. 6) ist es verboten außerhalb der intensiv bewirtschafteter Landwirtschaftsflächen Herbizide auszubringen. Hier der Gesetzestext im Wortlaut:
Artikel 19
(3) Es ist verboten, die in Absatz 1 genannten Vegetationsdecken mit Unkrautbekämpfungsmitteln zu behandeln. Dies gilt nicht innerhalb landwirtschaftlich intensiv genutzter Kulturflächen.
Laut diesem Gesetz ist es verboten Straßenböschungen, Böschungen der Bahngeleise, Pflasterritzen oder Gehölze am Feldrand mit Herbiziden zu behandeln. Die drohenden Strafen sind beträchtlich:
Artikel 31 (Verwaltungsstrafen)
(12) Wer gegen die Bestimmungen [...], des Artikels 19 Absätze 1 und 3 über das Abbrennen und die Behandlung mit Unkrautbekämpfungsmitteln [...], muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten, wobei ab einer Fläche von über 50 Quadratmetern die Verwaltungsstrafe um 10,00 Euro für jeden zusätzlichen Quadratmeter erhöht wird.
Leider scheint das Naturschutzgesetz noch nicht ausreichend bekannt zu sein, da wir derzeit vielfach auch Herbizideinsatz außerhalb der landwirtschaftlichen Flächen beobachten können. Die VSB wird in nächster Zukunft noch Initiativen starten dieses Manko zu beheben. Schlussendlich sei noch angemerkt, dass die momentan verwendeten Herbizide gesundheitlich sehr bedenklich sind. Abgesehen von den drohenden Strafen und dem Schaden für die Natur, raten wir dringend davon ab, Herbizide dort zu verwenden wo Menschen (v.a. Kinder) damit in Kontakt kommen können. Weitere Details dazu folgen in diesem Blog.
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